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Pflichtverteidiger - Anwalt für Strafrecht

Sie wurden vom Gericht aufgefordert, einen Anwalt zu benennen, weil bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Haben Sie keinen Anwalt oder können Sie sich keinen leisten, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet.

Nun möchten Sie wissen, was zu tun ist?

Als Anwalt für Strafrecht in Berlin übernehme ich sowohl Wahlmandate als auch eine Pflichtverteidigung. Rufen Sie an und
vereinbaren Sie einen schnellen Termin: Tel. 030 - 80 96 26 31

In § 140 StPO ist geregelt, wann die Mitwirkung eines Verteidigers (Pflichtverteidiger) notwendig ist. In den dort genannten Fällen müssen Sie einen Verteidiger haben. Wenn Sie keinen Anwalt haben oder sich keinen leisten können, sucht das Gericht einen Anwalt für Sie aus und ordnet diesen ihnen bei. Aber auch wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, dürfen Sie sich einen Anwalt aussuchen. Ob Sie einen selbst ausgesuchten Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen oder ob Sie sich einen Pflichtverteidiger beiordnen lassen, ist reine Geschmackssache und hat nichts mit der Qualität des Verteidigers zu tun. Es ist eine Frage des persönlichen Vertrauens.


Kosten - Pflichtverteidiger - Wahlanwalt

Die Entscheidung für einen Anwalt oder für einen beigeordneten Pflichtverteidiger hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Frage, wer die Anwaltskosten zu tragen hat, denn in beiden Fällen haben Sie, wenn Sie verurteilt werden, die Kosten des Verfahrens und des Anwalts dem Grunde nach zu tragen.

Wenn Sie keinen Anwalt für Strafrecht haben oder sich einen Anwalt für Srafrecht nicht leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht. Der Pflichtverteidiger bekommt dann einen gesetzlich bestimmten Teil seiner Kosten von der Staatskasse sicher erstattet, und der Staat wird versuchen, sich die Kosten vom Verurteilten irgendwie zurückzuholen.

Beauftragen Sie einen Anwalt für Strafrecht ihrer Wahl, so treffen Sie mit Ihm eine Honorarvereinbarung. Der Wahlanwalt wird sich gegebenenfalls zum Pflichtverteidiger bestellen lassen, sodass zumindest ein Teil des Honorars von der Staatskasse übernommen wird. Den nicht übernommenen Teil müssen Sie jedoch weiterhin selbst bezahlen, es sei denn, dass Sie etwas anderes vereinbaren.

Die notwendige Verteidigung ist Ausdruck der Waffengleichheit. Bei schweren Vorwürfen steht ein Angeklagter ohne Verteidiger gegen die staatliche Übermacht an erfahrenen Staatsanwälten auf verlorenem Posten. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber bestimmt, wann ein Verteidiger (Pflichtverteidiger) notwendig ist. Der beigeordnete Pflichtverteidiger ist ein vollwertiger zugelassener Anwalt, der dieselben Recht und Pflichten hat wie ein frei ausgesuchter Anwalt. Der Unterschied liegt tatsächlich nur darin, dass es einfach nur ein Ihnen unbekannter Anwalt ist.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31


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