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Verstoß gegen BtmG - Betäubungsmittel - Drogen - Kokain - Cannabis

Wurden Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtmG angezeigt?
Wurden Sie beim  Anbau, Einfuhr, Herstellung, Besitz oder Handel von oder mit  Betäubungsmitteln (Kokain, Cannabis, Pillen, Marihuana etc.) erwischt?
 Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen
 Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
 
Anwalt für Drogen - Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt B. Kononowicz

Als auf Strafrecht spezialisierter Anwalt vertrete ich Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.

Wird Ihnen ein Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, dann ist die Anzeige ggf. ernster als der Ausdruck es vermuten läßt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit erheblichen Strafen sanktioniert wird.

Die Strafandrohungen sind abhängig von der Qualität der Tat zum Teil drakonisch. So wird z.B. alleine schon die unerlaubte Abgabe von Drogen an einen unter 18jährigen durch eine Person über 21 Jahre mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft.


Verstoß gegen BtmG - Anwalt für Drogen - Fachanwalt für Strafrecht

Ein häufiger Verstoß gegen das BtmG (Betäubungsmittelgesetz) wird im Zusammenhang mit Cannabisprodukte (Gras bzw. Marihuana und Haschisch), Kokain, Heroin oder Amphetamine (Ecstasy usw.) begangen.

Unter Strafe gestellt sind der Anbau, das Herstellen, Einfuhr, Erwerb, Handel und Besitz. Es ist ein weit verbreitete Irrtum, dass Anbau, Erwerb, Besitz zum Eigenbedarf erlaubt sei. Ob in großen oder kleinen Mengen, ob für den Eigenbedarf oder für den Handel, es ist eine Straftat.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, muß aber nicht! Insbesondere wenn Sie schon einmal mit der Polizei wegen Drogen tun hatten, wird die Staatsanwaltschaft es sich genau überlegen, ob sie von der Verfolgung absehen will oder nicht.


Verstoß gegen BtmG - Widerruf der Bewährung - Führerschein - THC

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, dann haben Sie juristisch ein großes Problem, und zwar unabhängig davon, ob man einen solchen Vertsoß moralisch als verweflich betrachtet oder nicht.

Es ist nicht so sehr der Konsum von Betäubungsmitteln, der das Problem darstellt, denn schließlich haben Sie ein Recht auf straflose Selbstschädigung, sondern die die durch den Konsum zum Vorschein kommende Abhängigkeit und charakterliche Schwäche und die damit häufig einhergehende Beschaffungskriminalität. Charakterlich nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges heißt es beispielsweise dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen (Führerschein weg) oder die Erteilung versagt wird, weil THC im Blut festgestellt wurde. Nicht immer sind auch grobe Ausfallerscheinungen erforderlich, denn diese lassen sich ja schlecht messen.

Bei wiederholtem Verstoß droht aber auch der Widerruf einer Bewährung insbesondere, wenn der Verstoß gegen BtmG im Zusammenhang mit Diebstahl oder anderer Beschaffungskriminalität steht. 


Strafmilderung oder Absehen von Strafe - Kronzeugenregelung § 31 BtmG

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die
  Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29
    Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch
    verhindert werden können


Therapie statt Strafe - § 35 BtmG

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
...


Strafe - Verstoß gegen BtmG - Anwalt für Drogen

§ 29 BtmG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel
    zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder
    sich in sonstiger Weise verschafft,
2 ...
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
    Erwerb zu sein,

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
     Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt.

§ 29a BtmG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

  ZUR INFORMATION 
  Nicht geringe Mengen - Wirkstoff:
  Heroin: 1,5 g - bundeslandabhängig
  Kokain: 5,0 g - bundeslandabhängig
  Ecstasy: 30 g - bundeslandabhängig
  Canabis: 7,5 g - bundeslandabhängig (Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei
  Cannabisprodukten THC liegt bei ca. 10% der Produktmenge)

§ 30 BtmG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
  Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
   überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30a BtmG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln
   unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu
  veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser
  Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne
   Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe
  oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen
  geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
Anwalt für Drogen - Strafrecht, Rechtsanwalt Kononowicz

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