Wurden Sie wegen eines Diebstahls, Raubes oder Erpressung angezeigt?
Oder wurde Ihnen sogar bereits eine Anklage zugestellt?
Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen
Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
Anwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Kononowicz
Als auf Strafrecht spezialisierter Anwalt vertrete ich Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
Diebstahl, Unterschlagung, Raub und Erpressung sind Eigentums-und Vermögensdelikte.
Ob Ladendiebstahl, Autodiebstahl usw., es geht stets darum, dass man einem anderen etwas wegnimmt, um sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen (Bei der Unterschlagung hingegen wird nichts weggenommen. Man hat es bereits und schwingt sich zum Eigentümer auf). Auch beim Raub geht es um Wegnahme, im Unterschied zum Diebstahl jedoch unter Gewaltanwendung.
Bei der Erpressung und der räuberischen Erpressung wird hingegen einem anderen nichts weggenommen, sondern dieser gibt es einem heraus. Er tut das jedoch nicht freiwillig, sondern weil man ihn dazu nötigt. Erfolgt diese Nötigungshandlung gegen einen Menschen, so geht es um eine räuberische Erpressung. In diesem Fall wird man gleich einem Räuber bestraft.
Die Strafandrohungen sind abhängig von der Qualität der Tat zum Teil drastisch. So wird z.B. der schwere Raub mit Waffe mit mindestens fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Beratungstermin: 030 - 80 96 26 31
Anwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Kononowicz
IMPRESSUM | DATENSCHUTZERKLÄRUNG